Grenzübertritt mit unseren Mietautos - das müssen Sie beachten
Fahrten in die EU-Mitgliedstaaten sind mit unseren Fahrzeugen erlaubt. Einzelne EU-Staaten haben unterschiedliche Gesetze bezüglich dem mitzuführendem Zubehör (z. B. Warnwesten, Feuerlöscher, Verbandskasten etc.) Sie als Mieter sind verantwortlich, diese Bestimmungen zu kennen und zu erfüllen. Hier finden Sie Informationen zu anderen Ländern und EU Staaten und deren Auflagen. Die wichtigsten Länder im Überblick auf der Seite der Europäischen Kommission
https://ec.europa.eu/transport/road_safety/going_abroad/index_de.htm.
Fahrten ins Ausland mit Mietfahrzeugen mit mehr als 9 Sitzplätzen
Der Fahrer/in benötigt die Führerasuweis Kategorie D1 oder D um ein Fahrzeug mit mehr als 9 Sitzplätzen lenken zu dürfen.
Der alte "blaue" Führerausweis mit der Kategorie "D2" in der EU ist nicht anerkann. In der Schweiz bleibt dieser Führerausweis jedoch bis zum 31. Januar 2024 gültig.
Die entsprechenden Kategorien für verschiedene Fahrzeugtypen sind wie folgt:
Personenkraftwagen (PKW), Nutzfahrzeuge und Busse mit bis zu 8+1 Sitzplätzen: Kategorie B
Kleinbusse mit 10 oder mehr Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen: Kategorie D1 mit dem Code "106"
(oder "D2" für vor 2003 erworbene Führerausweise)
Gesellschaftswagen mit bis zu 16+1 Sitzplätzen: Kategorie D1 ohne Gewichtsbeschränkung
(wie z.B. der Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5,8 Tonnen)
Hinweis: Personen, die ihren Führerausweis vor 2003 erworben haben, erhielten die Kategorie "D1" automatisch zugewiesen.
Zusammengefasst sollten bei einem Führerausweis-Check die erforderlichen Kategorien D1 oder D vorhanden sein. Zusätzlich ist es wichtig, dass die Fahrerkarte vorhanden ist oder gegebenenfalls bestellt wird.
Wenn ein Mietfahrzeug mehr als 9 Sitzplätze (inkl. Führersitz) hat, unterliegt der Fahrzeugführer im internationalen Verkehr der ARV 1
(vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ARV 1, und auch den damit übereinstimmenden Art. 2 Ziff. 2 Bst. b Ziff. 1 des AETR;)
Nur im Binnenverkehr wäre der Führer allenfalls (Fahrzeug hat nicht mehr als 16 Sitzplätze ausser dem Führersitz) von der ARV 1 ausgenommen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a ARV 1).
Fahrzeuge, deren Führer der ARV 1 unterstehen, müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein. Der vorgeschriebene Fahrtenschreiber ist ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Handelt es sich beim Fahrtenschreiber um einen digitalen Fahrtenschreiber, kann dieser nur mit einer Fahrerkarte richtig bedient werden (vgl. Art. 14 und 14b ARV 1). Bei Fahrzeugen mit analogem Fahrtenschreiber muss die Fahrerkarte ebenfalls mitgeführt werden!
Daraus folgt: Mietwagenkunden, die mit einem Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber und mit mehr als 9 Sitzplätzen (inkl. Führersitz) internationale Fahrten durchführen wollen, müssen im Besitze einer Fahrerkarte sein. Eine Ausnahme davon gibt es nicht.
https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/digitaler-fahrtschreiber/haeufige-fragen-faq.html